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Sicherheiten, worauf sollten Sie achten!
Eine Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit tritt in Kraft, wenn das Zeitarbeitsunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten – bis hin zur Insolvenz – gerät. Das Kundenunternehmen tritt dann gesetzlich in Subsidiärhaftung und ist verpflichtet, für die Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Sozialgesetzbuch IV), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Sozialgesetzbuch VII) und Lohnsteuer (§ 42d Einkommenssteuergesetz) der entliehenen Arbeitnehmer zu haften.
Um das Risiko der Subsidiärhaftung zu minimieren, empfiehlt es sich daher immer, die
vorlegen zu lassen.
Beschäftigt der Entleiher einen, ihn überlassenen Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Arbeitserlaubnis ist, muss der Entleiher eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro rechnen und kann für die Abschiebekosten haftbar gemacht werden.
Überlassen von Arbeitskräften ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wird mit einer Geldbuße geahndet.
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